Externe Partnerin – neutrale Ansprechperson – besonderer Vertrauensschutz

Jede und jeder Beschäftigte hat einen Anspruch auf BEM!

 

Gesetzliche Grundlage: § 167, Abs. 2 SGB IX

Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb des letzten Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein Angebot zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zur Verfügung zu stellen.

Ein solches Verfahren kann Sie unterstützen einen guten Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach einer Erkrankung zu finden.

Ziel ist, in einem gemeinsamen, ergebnisoffenen Suchprozess geeignete Maßnahmen zu finden,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden,

  • mit welchen Hilfen oder Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und

  • der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

 

Die Teilnahme am BEM ist freiwillig und bedarf Ihrer Zustimmung. Der Erfolg der Maßnahme lebt von Offenheit und Vertrauen, die eine aktive Mitarbeit von Ihnen voraussetzt.

 

Rückmeldungen zufriedener Arbeitgeber und von BEM – Berechtigten bestätigen mir immer wieder, was durch ein professionelles Fallmanagement zielführend erreicht werden kann.

 

 

Kontakt

Monika Herz
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Tel: +49 7562 - 91 41 61
Fax +49 7562 - 91 42 62

E-mail: info(at)conceptmensch.de
Tuesday the 16th. .